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25.11.2010 von admin.
Ein Nachruf v. Lutz Barth (25.11.10)
zur öffentlichen Tagung des Deutschen Ethikrats am 24.11.10 in Hamburg
Voller Erwartungen an die Veranstaltung des Deutschen Ethikrats zu einem mehr als spannenden und vor allem zentralen Thema der Zukunft gerade an der Schnittstelle zwischen Recht und Ethik habe ich mich mit einigen Kollegen und Bekannten in den frühen Morgenstunden aufgemacht, um an der Veranstaltung auch pünktlich teilnehmen zu können, denn immerhin ist die A1 seit geraumer Zeit eine Großbaustelle.
Pünktlich angenommen, den Platz eingenommen und den einführenden Worten zur Tagung lauschend verfolgte ich mit Interesse die Ausführungen v. U. Lehr u.a. zum demografischen Wandel, die nun nicht neu wahren, aber immerhin als Einstieg in ein scheinbar immer drängender werdendes gesellschaftliches Problem den Horizont für die Wichtigkeit eines auch gegenwartsbezogenes ethisches Grundthema ebnen konnte.
Dann betrat Prof. Dr. phil. Andreas Kruse, Direktor des Instituts für Gerontologie der Universität Heidelberg, die „Bühne“ und spätestens jetzt war ich „hellwach“, verfolge ich doch auch unabhängig von den Arbeitsschwerpunkten des Deutschen Ethikrats gerade die Publikationen, die sich um das Thema Demenz bemühen und ranken und – mit Verlaub – dabei nicht selten „seltsame Blüten zu treiben beginnen“, wenn und soweit es auch darum geht, die ohne Frage vorhandene Probleme zwischen der „Selbstbestimmung“ und „Demenzerkrankung“ auch einer rechtsethischen Reflexion zu unterziehen.
Zwar haben mich schon zu Beginn des Vortrags unter dem Tenor „Die Lebensqualität demenzkranker Menschen erfassen und positiv beeinflussen – eine fachliche und ethische Herausforderung“ einige Zweifel beschlichen, ob der Vortrag auch dem Tagungsthema „Demenz – Ende der Selbstbestimmung“ gerecht und letztlich auch eine Antwort auf die im Thema eingekleidete Frage liefern wird.
Der Referent Kruse, sprachlich eloquent, sich den verschiedenen Facetten der Gestik und Mimik besonders eindrucksvoll bedienend, hat in einem fulminanten Vortrag keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass es zuvörderst darauf ankommt – mit meinen schlichten Worten ausgedrückt – die Demenzerkrankten mit ihren temporären Augenblickserlebnissen höchster Emotionalität in unsere Gesellschaft wahrhaftig und damit sicherlich auch der Würde entsprechend zu integrieren.
Ich wurde beim Zuhören des Vortrages erst unruhig, dann zuweilen ungehalten und ich bediente mich zunächst eines der vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Formulare, in dem wir unsere Fragen und Kommentare schriftlich den „Publikumsanwälte“ überreichen konnten, der im Zweifel auch – wenn gewünscht – anonym die Fragen an den jeweiligen Referenten weiterleiten wird. Der Vortragende schreitet in – mit Verlaub – mit der Verkündung seiner frohen Botschaften voran und immer mal wieder waren die Zuhörer im Saal derart beeindruckt, dass reichlich Beifall gespendet wurde. Ich saß – mittlerweile argwöhnisch von einigen unmittelbaren Gästen in meiner Nähe ob meiner bissigen Kommentare betrachtet – eher ungeduldig auf meinem Platz und in mir keimte in einem Augenblickargument die Frage auf, wenn denn schon alle „klatschen“, darf ich denn auch „pfeifen“ – besann mich aber auf meine doch der von Erfolg gekrönten Erziehung meiner Eltern und musste in Gedanken ein wenig schmunzeln, dachte ich doch an ein Fußballstadium, an dem ja in den frühen Abendstunden „mein“ Verein in der Championslique spielen wird und im Zweifel dort der Unmut lautstark kund getan wird.
Dem Vortrag lauschend warte ich „nur“ noch darauf, dass der Referent Kruse einen Bogen zu dem Palliativmediziner Chr. Student schlägt und letztlich darauf verweist, dass wir in gesunden Tagen für den Fall unserer späteren Demenzerkrankung verpflichtet seien, für eine andere in uns konstituierende Person Verantwortung zu tragen. Hierzu kam es nicht und dies habe ich mir nur dadurch erklären können, dass jedenfalls das Generalthema der Veranstaltung des Deutschen Ethikrats – vorsichtig ausgedrückt – schlicht „verfehlt wurde; im Übrigen nahezu durchgängig von allen Referenten und da war ich denn auch endgültig mehr oder minder enttäuscht, denn von die Kardinalfrage vom „Ende der Selbstbestimmung“ in den verschiedenen Stadien der Demenzerkrankung mit seiner fluktuierenden Verlaufssymptomatik wurde nicht einer Klärung oder auch nur einer ansatzweisen Problematisierung zugeführt.
Es war – so mein Eindruck – eine Veranstaltung, die eher unter dem Tenor: Integration und Partizipationserfordernisse der Demenzerkrankten in unserer Gesellschaft hätte firmieren sollen. Ein ohne Frage berechtigtes Anliegen, dass tatsächlich in die Mitte der Gesellschaft hineinzutragen ist, wie wir eindrucksvoll von den beiden Referenten, die von der Demenzerkrankung betroffen sind, erfahren konnten.
Ich setze also meine „Hoffnung“ in die Wahrnehmung meines Anliegens durch den „Publikumsanwalt“, auch wenn ich es ansonsten gewohnt bin, meine Interessen oder Anliegen entweder selbst zu vertreten oder vorzutragen, befürchte ich doch nicht selten die Gefahr, dass der „Anwalt“ allzu schnell mein Anliegen als „geklärt“ betrachten könnte.
Hoffnung deshalb, weil ich es „wagte“, dem Referenten Kurse die Frage über meinen „Publikumsanwalt“ zu stellen, ob es denn vom Selbstbestimmungsrecht des späteren Demenzerkrankten gedeckt sei, sein späteres Leben als „lebensunwert“ zu werten.
Meine Hoffnung wurde doch tatsächlich erfüllt und die Frage wurde im Saal verlesen und ich war auf die Antwort gespannt. Leider wurde „ich“ erneut „enttäuscht“ und mit sattsam bekannten Hinweisen konfrontiert, die mich nahezu aus dem Sessel fahren ließen: Wir wissen doch letztlich nicht, wie wir uns in einem späteren Demenzstadium zu einer höchst bedeutsamen Frage – etwa der Einstellung der künstlichen Ernährung bzw. generell einem Behandlungsabbruch – äußern würde; und überhaupt: Allein mit der Eröffnung der Diagnose Demenz – auch und gerade im Frühstadium – ginge nicht selten dann ein Depression einher.
Abermals mit Verlaub: Was wollte oder will uns der Referent Kruse – und ihm freilich folgend die anderen Referenten und Moderatoren folgend – damit sagen? Wird die Patientenverfügung eines im Zweifel späteren Demenzerkrankten nicht vom erheblichen, weil pathologischen – Willen eines vermeintlich „Gesunden“ getragen?
Nun – der spätere Demenzpatient wird bereits in gesunden Tagen pathologisiert und sofern dem Gesunden dann auch noch bedeutet wird, dass sein späteres Leben durchaus auch Aspekte der Lebensqualität beinhaltet, die sich in der Emotionalität von einer nahezu unbeschränkten Vielzahl von punktuellen Einzel- resp. Augenblickserlebnissen darzustellen in der Lage ist, könnte sich aus der Summe eben dieser emotionalen Erlebnisse sich zumindest in gesundes Tagen das Bild, dass üblicherweise von der Demenz mit seinen Folgen für das Selbst skizziert wird, dahingehend modifiziert werden, dass das Leben mit Demenz wahrlich lebenswert ist, mal abgesehen davon, dass das Leben mit Demenz sinnstiftend und lehrreich auch für uns Gesunde sein kann.
Wer denkt da noch an „Selbstbestimmung“?
Kurz um: Die Veranstaltung des Deutschen Ethikrats war unter dem Aspekt der Integration und der konkreten Teilhabemöglichkeiten der Demenzerkrankten ohne Frage wichtig und informativ, hinsichtlich der Frage ob die Demenz zugleich das Ende der Selbstbestimmung markiert, eher unterdurchschnittlich, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass es von vorn herein beabsichtigt war, die Öffentlichkeit für die Demenzerkrankten im Allgemeinen zu sensibilisieren.So gesehen war es denn auch konsequent, an die Anfänge der Behindertenbewegung zu erinnern und sofern es darum geht, für mehr Partizipation der Betroffenen in der Öffentlichkeit zu werben und freilich auch streitbar einzutreten, war die Veranstaltung durchaus ein Gewinn, hatte ich doch den persönlichen Eindruck, dass jedenfalls das Kernanliegen des Deutschen Ethikrats beim Publikum angekommen ist, auch wenn das Thema der öffentlichen Tagung aus meiner Sicht leider in den einzelnen Vorträgen verfehlt wurde.
Für mich persönlich war der Besuch der Veranstaltung aber auch ein „Gewinn“: Mir ist es erneut klar geworden, dass das Spannungsverhältnis zwischen Ethik und Recht gerade auch mit Blick auf die Demenzpatienten nicht (!) ausnahmslos intraprofessionell gelöst werden kann – vielmehr darf, bleiben doch gewichtige Aspekte unerörtert.
Nur am Rande sei dann auch noch erwähnt, dass ich persönlich mich darüber gefreut habe, einige Worte mit Herrn Prof. Dr. Schockenhoff über die ärztliche Suizidbeihilfe wechseln zu können. Ich habe ihm meinen Respekt für seine Arbeiten gezollt und – dies darf nicht verwundern – auch mitteilen wollen, dass ich seine Argumentation gerade aus moraltheologischer Sicht für akzeptabel erachte, wenngleich ich doch persönlich in Anlehnung an mein liberales Verfassungsverständnis für mehr Toleranz auch in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung plädiere, so dass sich die scheinbar diametral gegenüberstehenden Positionen im Wertediskurs durchaus befrieden lassen können.
In der ersten großen Pause habe ich dann auch Herrn Prof. Dr. Axel W. Bauer „gesichtet“, der allerdings in einem Gespräch vertieft war. Gerne hätte ich auch ihm einen angenehmen Tag gewünscht und ihm vielleicht auf „Augenhöhe“ darum gebeten, mir zu erklären, „warum es nicht Sache des Rauches sei, über das Erlöschen des Feuers zu befinden“ und ob für die diese These jenseits von dem Philosophen Kant hierfür in der Verfassung eine Legitimationsbasis erblickt.
Nun – wir sind am Ende meines Nachrufs angelangt und da ich soeben schon den Philosophen Kant erwähnt habe, bleibt zu erwähnen, dass der Vortrag von Prof. Dr. Otfried Höfe als Einzelreferat vor der abschließenden Diskussionsrunde in diese übergeleitet hat. Er hat es verstanden, mehr als 2000 Jahre mit seinem Vortrag lebhaft zu „überbrücken“. Ein Marsch durch die „Philosophie“ – vielleicht auch Mythen und Legenden (?), der wahrlich aufschlussreich war, sich aber letztlich gegen die letzten Minuten seines Vortrages aus meiner Sicht eher bescheiden ausnahmen: Höffe hat – wie zu Beginn seines Referats – in redlicher Manier darauf hingewiesen, dass er sich dem Thema genähert hat, ohne vielleicht der Themenstellung der Tagung zu entsprechen, wenngleich er doch zu Ende seines Vortrages für mich eine ganz zentrale Aussage getroffen hat, die ich sinngemäß wie folgt wiedergeben möchte: Sicherlich wird der Deutschen Ethikrat sich mit dem Thema weiterhin beschäftigen und auch der eigentlichen Frage der Veranstaltung in seinen nachfolgenden Stellungnahmen nachgehen.
Nicht klären möchte ich, ob dieser Hinweis als eine „leise Kritik“ gedacht war.
Entscheidend allerdings ist in der Tat, dass der Diskurs um das „Ende der Selbstbestimmung“ aufgrund der dementiellen Erkrankungsprozesse keinesfalls mit der Veranstaltung beendet ist, sondern vielmehr neue Impulse erhalten hat: Die Betonung der Selbstbestimmung aus normativer Sicht und die Fortwirkung der Entscheidung in einem Willenskontinuum.
Lutz Barth
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18.11.2010 von admin.
Nachdem unsere Gegenwartsethiker und nicht wenige politisch Verantwortlichen – vornehmlich solche, die das „C“ in ihrem Parteinamen tragen – mit ihrer moralischen Werthaltung hierzulande den Sterbe-Tourismus befördern, steht nunmehr zu befürchten an, dass eine ähnliche Entwicklung auch für die PID eintreten wird.
Deutschland wird sich mehr denn je als ein „Schlusslicht“ innerhalb der Europäischen Union präsentieren, wenn und soweit es darum geht, ggf. zeitgemäße Antworten auf gewichtige Fragen der Gegenwartsethik zu geben.
Bleibt nur zu hoffen, dass es tatsächlich keinen „Fraktionszwang“ geben wird und dass das vermeintliche Expertentum sich ihrer Rolle als „Überzeugungstäter“ endlich begibt.
Es soll nicht bestritten werden, dass im Zweifel der „Glaube Berge versetzen kann“ so wie es derzeit führenden Medizinethiker vortrefflich gelingt, ihren ethischen Paternalismus mit wohlgesetzten Worten mehr als empathisch zu umschreiben, um auch die schwerkranken und sterbenden Menschen von ihrem ethischen Sonderweg in der Palliativmedizin überzeugen zu können. Indes bleibt aber darauf hinzuweisen, dass dieser Sonderweg nur deshalb ermöglicht wird, weil es namhafte Gegenwartsethiker derzeit geschickt verstehen, sich nicht auf einen handfesten Diskurs einzulassen, der sich weniger durch Glaubensbotschaften denn durch überzeugende und im Einklang mit der Verfassung stehenden fundamentalen Werte auszeichnen sollte.
Über dieses Dilemma kann auch nicht dadurch hinweggetäuscht werden, in dem sich namhafte Akademiker von hohem Rang zu Worte melden und die Bürgerinnen und Bürger – zumal die schwerkranken und sterbenden Menschen – gleichsam in Ehrfurcht vor den Experten erstarren, so dass ein Widerspruch letztlich anzumelden kaum zu erwarten ansteht und – mit Verlaub – in einigen Hörsälen der Universitäten der unbequeme Diskutant Gefahr läuft, aufgrund des Benotungssystems „abgestraft“ zu werden.
Eine Debatte ist halt nicht gewünscht und so gesehen können unsere Oberethiker nahezu alltäglich ungehindert ihre Botschaften verkünden, ohne sich der Gefahr auszusetzen, ggf. Rede und Antwort für ihre manchmal unsäglichen Thesen geben zu müssen.
Sofern dann noch Experten regelmäßig eine öffentliche Plattform geboten bekommen – vorzugsweise in sog. Talkrunden – wird in vorbildlicher Weise dem selbst auferlegten moralischen Grunderziehungsauftrag der Oberethiker in unserem Lande entsprochen, so dass im Zweifel die „Abweichler“ in einem bedeutsamen Wertediskurs als „unmoralisch“ erscheinen müssen, während demgegenüber die Moralisten doch stets nur das Gute wollen.
Medienwirksam wird ein Bild vom guten Paternalisten skizziert, dass nach und nach immer festerer Konturen erhält: „Frage nicht Deinen Arzt oder Apotheker, sondern Deinen Ethiker“.
Und in der Tat: So soll es geschehen, und zwar weniger im Himmel als hier auf Erden, denn unsere Ethiker sind fortwährend darum bemüht, uns auf das Jenseits vorzubereiten und uns auf diesem Weg ein stückweit zu begleiten, auch wenn wir im Zweifel dafür einen hohen Preis zahlen müssen: Erst durch das Leiden erschließt sich uns die wahre Freiheit und da wäre es doch letztlich ungehörig, sich diesem Leiden durch eine „Selbstentleibung“ zu entziehen oder doch nicht?
Wenn Sie meinen, diese Frage für sich ganz individuell entscheiden zu können und zu dürfen, könnte es Sinn machen, über Toleranz nachzudenken, es sei denn, Sie sind bereit, gleichsam den Botschaften der Oberethiker in einem „kindlichen Gehorsam“ nachzufolgen und darauf zu vertrauen, dass die Experten schon wissen, was für Sie ganz persönlich „gut“ ist.
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15.9.2010 von admin.
Im Tauziehen um die vermeintlich „rechtssichere“ Patientenverfügung wird gelegentlich vor der „christlichen Patientenverfügung“ gewarnt. Ob diese „Warnung“ gerechtfertigt ist oder letztlich der bewussten Eigendarstellung in der Öffentlichkeit und damit eine „Monopolstellung“ bei dem Vertrieb von Patientenverfügungsformularen einschließlich der damit angebotenen Beratung angestrebt wird, ist lediglich eine Frage von untergeordnetem Interesse, ist doch letztlich hervorzuheben, dass die „christliche Patientenverfügung“ mehr als nur ein Formular darstellt und zwar insbesondere mit Blick auf den Einführungstext.
Trotz meiner religionskritischen Haltung besteht für mich kein Zweifel darüber, dass es auch den gläubigen Christen gestattet sein muss, eine Patientenverfügung zu verfassen, die neben der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der künftigen Patienten zugleich auch die Wahrung zentraler Glaubensgrundsätze in ihrem Kern beabsichtigt, mag hieraus auch eine (vordergründige) Indifferenz zum Patientenverfügungsgesetz mit dem in ihm eröffneten Möglichkeiten erblickt werden.
Die privatautonome (Rechts-)Gestaltung einer Patientenverfügung ist – freilich in den Grenzen des ius cogens – durchaus in das Belieben der subjektiven Grundrechtsträger gestellt und sofern diese es für geboten erachten, können die Verfügungen selbstverständlich auch dem Inhalte nach eine Patientenverfügung verfassen, die auf eine sog. Reichweitenbeschränkung hinauslaufen und insofern den behandelnden Arzt resp. das therapeutische Team unmittelbar „binden“. Gleichwohl können in Ansehnung an das komplexe Krankheitspanorama und den sich hieran anschließenden Krankheitsverläufen – zumal bei einer Multimorbidität – nicht alle Fallkonstellationen erfasst werden, wenngleich es in erster Linie darauf ankommen muss, zu verdeutlichen, dass dem künftigen Patienten ein hohes Maß an Selbstverantwortung zukommt und sofern er sich dessen bewusst ist, ihm auch die Möglichkeit zugebilligt wird, sich für eine christliche Patientenverfügung zu entscheiden, die der tragenden Lehre etwa der verfassten Amtskirchen positiv Rechnung trägt.
Auch das Patientenverfügungsgesetz ist als staatliches Gesetz „religiös und ethisch neutral“ und favorisiert ausnahmslos das Selbstbestimmungsrecht des späteren Patienten und so gesehen bleibt jedenfalls aus der Innenperspektive des Verfügenden die Frage, ob etwa einer „christlichen“ oder einer „humanen“ Patientenverfügung der Vorzug gebührt, zuvörderst eine „offene Frage“, die nur er selbst für sich beantworten kann.
Freilich bleibt es dem Verfügungswilligen unbenommen, diesbezüglich bei einer der miteinander konkurrierenden Institutionen resp. öffentlich-rechtlichen Körperschaften um eine entsprechende Aufklärung nachzusuchen, denn auch hier gilt sinngemäß und damit in einem übertragenen Sinne: Ein Jeder darf nach seiner Facon selig werden und demzufolge auch mehr oder weniger selbstbestimmt sterben!
„Mehr oder weniger“ deshalb, weil es selbstverständlich dem gläubigen Christen gestattet ist, seine Patientenverfügung an den für ihn höheren und gleichsam verbindlichen Werten auszurichten, ohne hierbei der Gefahr zu laufen, dass die Patientenverfügung später einmal einem „Prozess der Säkularisierung“ unterzogen wird und somit der Inhalt auf humanistische Ideale reduziert wird, die ganz und gar dem weltlichen Humanismus zu entsprechen in der Lage sind.
Sofern also etwa die verfassten Amtskirchen beabsichtigen
(vgl. dazu jüngst das Statement von Bischof Fürst, unter Ärzteblatt.de v. 15.06.10, Bischof überarbeitet christliche Patientenverfügung >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/41593/Bischof_ueberarbeitet_christliche_Patientenverfuegung.htm <<< html)
ihren Vorschlag von einer „christlichen Patientenverfügung“ zu überarbeiten und hierbei gleichwohl dafür eintreten, ggf. einem „rigorosen Autonomie-Konzept“ eine Absage zu erteilen und für eine eingeschränkte Reichweite – mithin also bei unwiderruflich zum Tode führenden Erkrankungen – einzutreten und dies auch in dem christlichen „Patientenverfügungsformular“ zum Ausdruck kommt, werden wir dies zu respektieren haben.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang stehend lediglich eine „Aufklärung“ dahingehend, dass es auch andere Alternativen gibt – eine „Pflicht“, die auch von überzeugten Humanisten zu beherzigen ist, wenn und soweit es darum geht, etwa religiöse Vorstellungen bei dem Abfassen einer Patientenverfügung zu berücksichtigen, auch wenn es einem weltlichen Humanismus manchmal mehr als schwer fällt, sich auf die zentralen Lehren einer Religionsgemeinschaft jedenfalls in dem Maße einzulassen, wie es der individuelle Patientenwille „erfordert“.
Ungeachtet dessen bleibt es freilich den miteinander konkurrierenden Anbietern von „Patientenverfügungen“ vorbehalten, für ihre ideellen Ziele einzutreten und entsprechend zu werben – allerdings stets in dem Bewusstsein, dass das Toleranzprinzip zu beachten ist, denn nur der individuelle Wille zählt und nicht die dahinter stehende „Glaubensbotschaft“ – sei es nun eine von den verfassten Amtskirchen, der Humanisten oder von namhaften Vertretern der Ethik und „Ständeorganisationen“, es sei denn, der Verfügende identifiziert sich mit diesen „Botschaften“ und möchte diese expressis verbis in seiner (!) Patientenverfügung aufgenommen und abgesichert wissen.
Lutz Barth
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13.8.2010 von admin.
Im Rahmen der Diskussion um das Patientenverfügungsgesetz galt es in erster Linie, den arztethischen Widerstand mit einer rechtsethischen Argumentation zu überwinden, glaubte man/frau doch im Diskurs, das „Sterben sei nicht normierbar“ - jedenfalls mit der Folge, hier stoße die Regelungsmacht des Gesetzgebers an die Grenzen.
Nachdem uns der Präsident der BÄK erkennbar am Wortlaut seiner „Patientenverfügung“ hat teilhaben lassen wollen „Ich möchte gern, dass mich die Ärzte nach den Grundsätzen zur Sterbebegleitung der Bundesärztekammer behandeln.“ (Quelle: Deutsches Ärzteblatt 2008; 105(22) 30.05.08), sah ich mich veranlasst, der Frage nachzugehen, wie wohl Medizinethiker beabsichtigen, ihre Patientenverfügung zu verfassen.
Nun – meine Recherche ist nahezu „ergebnislos“ verlaufen, wenngleich ich Ihnen doch eine Fundstelle nicht vorenthalten möchte:
„Ich habe deshalb in diesen Tagen nach langem Zögern meine persönliche Konsequenz gezogen und eine „Patientenverfügung“ eigener Art geschrieben. Sie liegt bei meiner Organspende-Erklärung neben dem Perosnalausweis. Ihr Text stammt von dem Berliner Universitätsprofessor Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836), dem Leibarzt des Preußenkönigs Friedrich Wilhelm III. (1770-1840).
Er lautet: „Wenn ein Kranker von unheilbaren Uebeln gepeinigt wird, wenn er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann da, selbst in der Seele des Besten, der Gedanke aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt, ja sogar Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von seiner Bürde zu befreien, oder das Leben der Frucht dem Wohle der Mutter aufzuopfern? - So viel Scheinbares ein solches Raisonnement für sich hat, so sehr es selbst durch die Stimme des Herzens unterstützt werden kann, so ist es doch falsch, und eine darauf gegründete Handlungsweise würde im höchsten Grade unrecht und strafbar sein. Sie hebt geradezu das Wesen des Arztes auf. Er soll und darf nichts anderes thun, als Leben erhalten; ob es ein Glück oder Unglück sei, ob es Werth habe oder nicht, dies geht ihn nichts an, und maasst er sich einmal an, diese Rücksicht mit in sein Geschäft aufzunehmen, so sind die Folgen unabsehbar, und der Arzt wird der gefährlichste Mann im Staate; denn ist einmal die Linie überschritten, glaubt sich der Arzt einmal berechtigt, über die Nothwendigkeit eines Lebens zu entscheiden, so braucht es nur stufenweiser Progression, um den Unwerth und folglich die Unnöthigkeit eines Menschenlebens auch auf andere Fälle anzuwenden“
Ob die „Patientenverfügung“ des Medizinethikers praxistauglich ist, kann durchaus bezweifelt werden und dürfte bei immerhin 1/3 der Ärzteschaft ohne nachhaltigen Eindruck bleiben, wenn und soweit diese gar für eine Legalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe eintreten.
Natürlich möchte ich nicht verabsäumen, Ihnen die Quelle des vorstehenden Zitats mit einem Zitat anzugeben, zumal der Text insgesamt lesenswert erscheint, da er einem medizinethischen Paternalismus Vorschub leistet, der aus rechtsethischer Perspektive kaum nachvollziehbar ist.
Autonomie am Lebensende: Realität, Ideal, Illussion?Vortrag im Rahmen der 6. Süddeutschen HospiztageSelbstbestimmung bis zuletzt – wer hat am Lebensende die Regie?im Diözesanbildungshaus St. Bernhard in Rastatt am 30. Juni 2005v. Axel W. Bauer (Quelle: >>> http://www.hirzel.de/universitas/archiv/bauerautonomie.pdf <<< pdf.)
An dieser Einstellung wird der Referent wohl nach wie vor festhalten, wie sich im Übrigen unschwer aus seinen Nachfolgepublikationen ergibt und die eine diesseitige nachhaltige Kritik herausgefordert hat (vgl. dazu u.a. den BLOG Ärztliche Assistenz beim Suizid?“)
Auch wenn kein ernsthafter Zweifel daran begründet werden kann, dass auch Gesunde für den Fall einer späteren Demenz eine Patientenverfügung treffen können, möchte ich ferner auf eine Textpassage in dem veröffentlichten Vortrag hinweisen, in der Axel W. Bauer eine ähnliche Position vertritt, wie der Palliativmediziner Student.
„Damit spricht der Ethikrat dem Bürger A das Recht zu, dass dieser bereits heute unwiderruflich über jenen Demenzpatienten B letzte Verfügungen treffen darf, der vielleicht in einigen Jahren oder Jahrzehnten einmal aus ihm selbst geworden sein wird. Doch warum sollte man eine Patientenverfügung des Bürgers A aus dem Jahre 2005 eigentlich noch beachten, wo es doch der reale Demenzpatient A* sein wird, der im Jahre 2015 gemäß seinem „natürlichen“ Willen offenkundig noch weiterleben will? Und wer sollte dann gegen eine „widerrechtliche“ Weiterbehandlung von A* Klage erheben? Demenzpatient A* sicherlich nicht, denn er möchte ja leben, und Bürger A existiert ja gar nicht mehr, allenfalls dessen gesetzlicher Betreuer. Doch wen betreut der Betreuer – den ehemaligen Staatsbürger A oder den Demenzpatienten A*? Mir scheint, dass sich der Nationale Ethikrat hier in perfektionistischer Regelungsfreude und in einem kaum mehr rationalen Autonomie-Enthusiasmus in schwere rechtsphilosophische Konsistenz-Probleme und in eine moralische Sackgasse hinein manövriert hat.“ (Bauer, aaO., S. 17, 18)
Ob der Nationale Ethikrat einen „kaum mehr rationalen Autonomie-Enthusiasmus“ gefrönt hat, steht doch jedenfalls in dem Maße zu bezweifeln an, als dass eben der Nationale Ethikrat erkennbar um die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger weiß und hierbei sich ganz auf dem gesicherten Boden des Verfassungsrechts befindet, während demgegenüber mancher Ethiker doch eher geneigt ist, in die berühmte „ethische Glaskugel“ zu schauen, aus der dann „moralischen Pflichten“ entlehnt werden, die gleichsam in das Belieben der jeweiligen Interpreten gestellt sind und durchaus fantasievoll generiert werden können (vgl. dazu weiterführend und m.w.N: Lutz Barth, Sterbewille, Patientenverfügung und assistierter Suizid - Grenzen eines drohenden (palliativ)medizinethischen Paternalismus! (20.11.07) >>> http://www.iqb-info.de/Patientenverfuegung_und_ethischer_Paternalismus.pdf <<<).
Eher das Gegenteil steht zu befürchten an: Nicht das konsequente Bekenntnis zur grundrechtlichen Freiheit führt in eine „moralische Sackgasse“, sondern vielmehr der unsägliche ethische Paternalismus, der im Kern offensichtlich bereit ist, sich von grundlegenden Freitheitsverbürgungen zu verabschieden und so eine Grundrechtsinterpretation zu zelebrieren, die auf eine unmittelbare Instrumentalisierung der Bürgerinnen und Bürger und damit zugleich auch der schwersterkrankten Patienten hinausläuft.
Nicht die Rechtsphilosophie und Rechtsethik werfen „Konsistenzprobleme“ auf, sondern ein enthemmter medizinethischer Paternalismus, der im Begriff ist, zentrale Grundrechte in ihrem Wesensgehalt zu leugnen und zwar auch im Hinblick auf den Gesunden, der für den Fall einer späteren Demenzerkrankung beabsichtigt, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Lutz Barth
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3.6.2010 von admin.
Mich haben einige Zuschriften erreicht, die eines gemeinsam haben: Es wird nachgefragt, ob ich mich „vom Saulus zum Paulus“ gewandelt hätte und nunmehr für ein ethischen Paternalismus eintrete.
Auch wenn ich nicht geneigt bin, mich in Anbetracht meiner eindeutigen Stellungnahmen im Wertediskurs hier ernsthaft „zu verantworten“ und die nach dem 2. Juni 2010 verfassten Kurzbeiträge einer „Revision“ zu unterziehen, möchte ich doch – vorbehaltlich einer beabsichtigten Rezension der zu erwartenden BGH-Entscheidung – auf Folgendes hinweisen:
Ausgehend von dem Sachverhalt der Entscheidung des LG Fulda wird diesseits die Frage aufgeworfen, wie wohl der Fall zu beurteilen gewesen wäre, wenn es sich um eine katholische Einrichtung gehandelt hätte und die Heimleitung als auch die Mitarbeiter sich einem Zentraldogma der katholischen Kirche verpflichtet gefühlt hätten, mal ganz abgesehen von der offiziellen Verlautbarung der katholischen Kirche im Hinblick auf die künstliche Ernährung.
Darüber hinaus könnte es Sinn machen, in Anlehnung an den mitgeteilten Sachverhalt die Frage zu vertiefen, ob auch Gründe dafür streiten, dass ggf. eine einstweilige Verfügung von Erfolg gewesen wäre, so dass es im Zweifel nicht des „telefonischen Rates“ (Durchschneiden des Schlauchs) bedurft hätte. Dies insbesondere deshalb, weil hier der Träger eine eigenmächtige Therapie „angeordnet“ resp. in „Aussicht“ gestellt hat, die der aktuell angeordneten ärztlichen therapeutischen Entscheidung widersprach. Zu erörtern wären in diesem Zusammenhang die Kompetenzen der Pflegeeinrichtung in Abgrenzung zur ärztlichen Heilbehandlung und der darauf im Zweifel gerichtete Rechtschutz auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Hierauf bezogen ließen sich Anträge „denken“ und formulieren, die die „Hauptsache“ nicht vorweggenommen hätten, insbesondere wenn neben der zivilrechtlichen „Einstweiligen“ eine einstweilige Anordnung nach dem Verwaltungsrecht in Betracht gezogen wäre (!?). Vordergründiges Ziel der „Einstweiligen“ hätten u.a. sein können, dass sich das Heim resp. das Pflegepersonal ärztlicher therapeutischer Maßnahmen nach einer erfolgten „medizinischen Indikation“ (?) enthält und vielmehr den ärztlichen Weisungen nachzukommen hat, auch wenn üblicherweise von einigen Pflegerechtlern eine Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte in einer Altenpflegeeinrichtung beharrlich verneint wird.
Ferner erscheint es nahe liegend, dass auch aus der Sicht der Angeklagten hätten in Betracht gezogen werden können (nach diesseitiger Auffassung müssen), dass die nunmehr ergriffene Maßnahme zumindest nach der Aufforderung des Heimes, die künstliche Ernährung (entgegen des ursprünglich erreichten Kompromisses) nunmehr doch fortzuführen, nicht zum gewünschten Erfolg führen würde, da – wie letztlich auch geschehen – sich die Heimleitung aufgrund der befürchteten strafrechtlichen Risiken dazu entscheiden wird, die Polizei zu verständigen, die wiederum selbst den Bereitschaftsstaatanwalt einschaltete, wenn und soweit sie von dem Durchschneiden des Schlauchs Kenntnis nehmen würde (wie letztlich auch geschehen).
Insofern sehe auch ich mit besonderem Interesse der Entscheidung des BGH entgegen und zwar aus rein fachlich begründetem Interesse. Es ist kein Geheimnis, dass ich bereits vor Jahren dafür plädiert habe, der „Gewissensentscheidung“ der Mitarbeiter nicht in der Gänze eine Bedeutung im Sterbehilfediskurs abzusprechen, wie es u.a. die Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil der Fachliteratur getan hat. Der „Einzelfall“ steht dabei für mich nicht im Vordergrund, der mir „Kopfzerbrechen“ bereitet, sondern die Frage, ob es gelingt, einen von Toleranz geprägten Konsens in der „Sterbebegleitung“ herbeiführen zu können, der eben auch zur strafrechtlichen Rechtssicherheit führt und im Übrigen weiterführend zugleich auch den Weg für eine ärztliche Suizidbeihilfe ebnen könnte.
Dazu aber mehr in der beabsichtigte Rezension der Entscheidung des BGH, die aber letztlich in der Folge ein gesetzgeberisches Einschreiten nicht entbehrlich machen dürfte (so jedenfalls mit Blick auf die ärztliche Suizidbeihilfe).
Dass der Patientenwille nunmehr oberste Priorität besitzt, kann nach dem Patientenverfügungsgesetz ernsthaft nicht bestritten werden, es sei denn, wie reden einem medizinethischen Paternalismus das Wort, der unter Strick einem Frontalangriff auf das rechtsethische Fundament des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts gleichkommt.Aber ungeachtet dieser Erkenntnis sollten wir in der Folge der Gewissensentscheidung der Ärzte und Pfleger hinreichend Rechnung tragen, die im Zweifel ohne erkennbare Gewissensnot sich nicht dazu durchringen können, eine künstliche Ernährung einzustellen, zumal ich persönlich davon ausgehe, dass eine Verlegung schwersterkrankter Patienten möglich und ethisch (moralisch) nicht anrüchig ist. Das Selbstbestimmungsrecht ist neben der Würde des Menschen dass (!) überragende Recht, welches allerdings mit einer hohen Selbstverantwortung korrespondiert. Liegt es da nicht nahe, dass alle Beteiligten sich bereits bei der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung darüber verständigen, ob ggf. „Sterbehilfe“ im weitesten Sinne – ob nun „passiv“ oder „aktiv“ – für den Fall der „Fälle“ geleistet werden kann, wenn dies eben dem Wunsch des Patienten entspricht? Dies ist für sich genommen nicht ungewöhnlich, wie wir z.B. aus der Selbstbestimmungsrechts-Debatte der Zeugen Jehovas lernen können. Auch hier gibt es stationäre Einrichtungen, die bereits im Vorfeld signalisiert haben, den selbstbestimmten Willen dieser Patienten Folge zu leisten.
Künftig können derartige Konflikte m.E. unspektakulär gelöst werden und zwar unter der Voraussetzung, dass wir mehr Toleranz gegenüber Andersdenkenden üben und ein stückweit uns der „Privilegien“ der verfassten Amtskirchen erinnern, die jedenfalls im Hinblick auf Art. 4 GG auch für staatliche und private Träger in Betracht gezogen werden sollten. Das „Strafrecht“ (besser das staatliche Gewaltmonopol) selbst hat sich in dieser Frage zu disziplinieren und die entscheidenden Impulse für die „Sterbehilfe-Debatte“ liefert das Verfassungsrecht, aus dem u.a. auch das Gebot folgt, ein selbstbestimmtes Sterben zuzulassen, um so dem manchmal unsäglichen Leid entfliehen zu können, auch wenn der schwersterkrankte Patient die „Tat“ nicht mehr selbst ausführen kann.
Diese Aufgabe kommt allerdings „nur“ dem Gesetzgeber zu und ich würde mir wünschen wollen, dass diesbezüglich der (Straf-)Gesetzgeber sich der Thesen und Beschlüsse des 66. Deutschen Juristentages erinnert!
Es ist keine Frage: Selbstverständlich würde ich aus humaner Perspektive heraus einen Freispruch befürworten, aber mein „dogmatisches Unbehagen“ bleibt einstweilen doch bestehen und ich setze daher auf eine „weise Entscheidung“ des BGH – vielleicht auch in Kenntnis des Umstandes, dass ich „etwas“ bei meiner vorläufigen Fallanalyse übersehen oder überinterpretiert habe.
Lutz Barth
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3.6.2010 von admin.
Der aktuell vor dem BGH zur Entscheidung anstehende Fall zur „Sterbehilfe“ wirft in vieler Hinsicht bedeutsame Fragen auf, die einer Klärung bedürfen.
Das Selbstjustiz – egal von welcher Partei ergriffen – kein gangbarer Weg ist, bedarf keiner großen Erläuterung, wenngleich doch die Wertungswidersprüche zwischen den Trägern einerseits und den Betreuern andererseits über den Rechtsgüterschutz der ihnen jeweils anvertrauten Patienten prinzipiell nicht geleugnet werden sollten, wie uns u.a. eindrucksvoll das Beispiel der italienischen Wachkoma-Patientin hoffentlich lehrte und uns in Teilen auch in der Rechtsprechung des BGH als Problem begegnete: Die Gewissensentscheidung der Pflegenden resp. der Heimleitung oder der Pflegedienstleitung.
Soweit ersichtlich, vertrete ich hierzu nahezu alleine im fachlichen Diskurs die Auffassung, dass der BGH die Tragweite seiner Ausführungen seinerzeit wohl nicht bedacht hat und sich auf eine verfassungsrechtlich anmutende Selbstverständlichkeit hat zurückziehen können, dass auch das Recht der Gewissensentscheidung aus Art. 4 GG dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten keine Grenzen zu ziehen vermag.
Dies ist prinzipiell richtig, wenngleich doch erst im Konflikt der weitere inhaltliche Konflikt entstehen kann, der letztlich einer Lösung bedarf und zwar um der Befriedigung eines umfassenden und ausgleichenden Rechtsgüterschutzes willen, nach dem zugleich auch die Grundrechte nicht nur der Patienten, sondern auch der Pflegenden in einem ausreichendem Maße gewahrt werden könnten.
Mit anderen Worten: Hätten „Wild-West-Methoden“ durch „mildere Maßnahmen“ ersetzt werden können?
Nun – unabhängig von dem aktuellen Fall dürfte hier die Biografie des individuellen Einzelschicksals Aufschluss darüber geben, dass im Zweifel die einfache Kategorie der „Kündigung“ des Heimvertrages in Erwägung gezogen werden kann, wenn und soweit das Heim sich nicht in der Lage sieht, einen wie auch immer zu bewertenden Beitrag zur „Sterbehilfe“ aus einer als innerlich verpflichtend empfundenen Gewissensentscheidung leisten zu können. Die ethischen Dilemmata bestehen ohne Frage und insofern plädiere ich nach wie vor für eine Lösung, die selbstverständlich in Anlehnung an das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zugleich auch den Mitarbeitern in stationären Einrichtungen die Möglichkeit eröffnet, an ihren Gewissensentscheidungen festhalten zu können, ohne dass dies allerdings zur Fremdbestimmung (wie im umgekehrten Fall auch) über den Patienten führt. Moralische und ethische Grundsatzdebatten durch das scharfe Schwert des Strafrechts lösen zu wollen, ist nicht nur nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern verschärft sehenden Auges den „Kulturkampf“ um das selbstbestimmte Sterben, auch wenn es gelegentlich Sinn machen dürfte, „als Überzeugungstäter“ Zeichen zu setzen, ohne allerdings gleich in die Rolle eines „Märtyrers“ schlüpfen zu müssen.
Ganz allgemein gilt hierbei für mich, dass die Diskutanten und „Überzeugungstäter“ sich von altruistischen Vorstellungen einschließlich eines enthemmten ethischen Paternalismus endlich verabschieden und nach einem gangbaren Konsens streben sollten. Für mich besteht kein Zweifel, dass auch nach der zu erwartenden aktuellen Entscheidung des BGH die Debatte mit unverminderter Schärfe fortgeführt wird und letztlich nur als weiterer Beleg dafür dient, dass der Gesetzgeber in einem ersten Schritt gut beraten war, dass Patientenverfügungsgesetz zu verabschieden. Hierbei sollte es aber nicht sein Bewenden haben: Vielmehr kommt es nun darauf an, einen Beitrag zur Harmonisierung der verschiedenen Bereichsethiken zu leisten – eine Aufgabe, die sich der Gesetzgeber nicht entziehen darf, in dem er auf eine ausgewogene Rechtsprechung des BGH zuwartet.
Die Debatte ist auf das zurückzuführen, was ursprünglich ihren Kern ausmachte: Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Patienten, auch wenn diese gelegentlich unvernünftige Entscheidungen zu treffen beabsichtigen. Mit zunehmender Etablierung der Ethik als Wissenschaft ist der hohe Rang des Selbstbestimmungsrechts aus dem Blickwinkel der Diskutanten geraten, wobei hier natürlich nicht der Fremdbestimmung des Patienten sowohl über die Ärzteschaft als etwa auch der beruflich Pflegenden das Wort geredet werden soll. Das „Prinzip der praktischen Konkordanz“ weist hier einen gangbaren Weg, der auch dem hohen Gut der individuellen freien Gewissensentscheidung Rechnung tragen könnte, in dem sich alle Diskutanten, aber vornehmlich alle die Schwersterkrankten Betreuenden sich darüber im Klaren werden, ob sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, ggf. das wunschgemäße „Sterben“ zulassen zu können, in dem nicht „nur“ die künstliche Ernährung eingestellt wird. Nein – es geht um mehr: Im Einzelfall muss über die „Tötung auf Verlangen“ nachgedacht werden und zwar gerade in den Fällen, in denen die „Tathandlung“ nicht mehr von den schwersterkrankten Patienten selber ausgeübt werden kann. Ja, es geht auch - wenn nicht gar primär - um „aktive“ Sterbehilfe in Gestalt der ärztlichen Suizidassistenz und da hätte ich mir eine lebhaftere Diskussion gestern in Phoenix Runde gewünscht.
Das Patientenverfügungsgesetz wurde trotz erheblicher Widerstände verabschiedet und es ist für mich keine Frage, dass hierin ein bedeutsamer Schritt zur Absicherung auch der Patientenautonomie erblickt werden kann. Nun erscheint es an der Zeit, sich den Fragen der ärztlichen Suizidassistenz zu widmen, wobei hier gleichermaßen darauf zu achten ist, dass wir die Gewissensentscheidungen auch der Ärzte so wie eben diejenigen der Pflegenden tunlichst beachten sollten.Dass dies nicht unmöglich ist, zeigt uns u.a. auch die Judikatur des BVerfG, die zwar nicht immer unumstritten war und ist, aber uns doch lehrt, dass „Gewissenentscheidungen“ gerade konfessionsgebundener Träger und deren Mitarbeiter prinzipiell zu achten sind.
Hieraus könnte dann der Schluss zu ziehen sein, dass sich auch Alten- und Pflegeheime über das ansonsten übliche „Leitbild“ hinaus zur Frage positionieren, ob in ihren Einrichtungen ggf. „Sterbehilfe“ im weitesten Sinne geleistet werden kann und darf. Nun will ich zwar hier nicht den gravierenden Fehler begehen, auf die „Gewissensentscheidung“ der Professionellen Einfluss auszuüben, aber eins sollte uns stets bewusst und immer gegenwärtig sein: Der schwersterkrankte Patient genießt vollumfänglich einen Grundrechtsschutz – wie du und ich – und von daher sollten wir die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten akzeptieren, auch wenn wir für uns einen anderen Weg gehen würden.
Was also bleibt?
Auch die Träger von Alteneinrichtungen müssen für sich die Frage beantworten, ob diese ggf. ihre Bewohner/Patienten bis zum „verlöschenden Leben“ betreuen wollen, auch wenn diese sich ggf. zu einem Suizid oder eines klassischen medizinischen Behandlungsabbruch entscheiden oder qua einer Patientenverfügung bereits ihren nachhaltigen Willen dokumentiert haben. Bereits das Aufnahmegespräch zwischen Heimleitung, dem künftigen Bewohner oder in Ersetzung dessen mit dem Betreuer könnte hier ganz entscheidende zur Milderung einer möglichen Konfliktsituation beitragen.
Eine wie auch immer geartete Selbstjustiz – von wem auch immer begangen - ist nicht nur strafrechtlich von Belang, sondern vielmehr auch insofern ethisch bedenklich, weil damit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten/Bewohners negiert wird, mal ganz davon abgesehen, dass unsere Verfassung hier deutliche Akzente gesetzt hat und im Übrigen die Rechtslage bezüglich einer ärztlichen Heilbehandlung ohne Einwilligung des Patienten völlig klar ist, über die sich eine stationäre Einrichtung nicht hinwegsetzen kann und darf!
Lutz Barth
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10.5.2010 von admin.
Heute beginnt der 113. Deutsche Ärztetag und es wird mal wieder Gesundheitspolitik nach der feierlichen Eröffnungsveranstaltung, auf der auch die Nationalhymne ertönen wird, gemacht.
Mit besonderem Interesse werden wir hierbei die Diskussion um ein Patientenrechtegesetz verfolgen – ein Tagungsordnungspunkt, der durchaus für eine gewisse Überraschung gesorgt hat, zumal der auserkorene Referent, namentlich der Vizepräsident der BÄK Montgomery, seit Jahren hierzu eine feste Auffassung vertritt.
Er hält es mit Tacitus: „Coruptissima res publica plurimae leges“. Der schlechteste Staat hat die meisten Gesetze“ (so Montgomery bereits 2007 >>> vgl. dazu Patientenrechte – Wunsch oder Stiefkind - Weiterentwicklung der Patientenrechte aus ärztlicher Sicht – Verankerungvon Patientenrechten im ärztlichen Behandlungsvertrag –Erste Bewertung aus Sicht der Ärzteschaft, 06.09.07, Quelle; Montgomery.de >>> http://montgomery.de/Position/2007/patientenrechte.htm <<<) und da steht natürlich auch ganz aktuell zu vermuten an, dass er auch gegenwärtig wohl kaum für ein Patientenrechtegesetz eintreten wird, mal ganz davon abgesehen, dass er bereits seine ablehnende Haltung hierzu in den Medien verkündet hat.
Der Tagungsordnungspunkt Patientenrechte ist wohl vielmehr dem Umstand geschuldet, dass der Patientenbeauftragte Zöller angekündigt hat, diesbezüglich aktiv und spätestens 2011 ein Gesetzentwurf präsentieren zu wollen. Hierdurch bedingt sieht nunmehr die BÄK Handlungsbedarf und nimmt sich eines Themas an, dass eigentlich aus der Sicht der BÄK – zumindest aber aus der Sicht des Vizepräsidenten – ein „alter Hut“ sein dürfte.
2007 hat denn auch Montgomery daran erinnert: „Was Politik oft übersieht: Mit den Sicherungen der Freiheit ärztlicher Berufsausübung, wie sie im Rahmen der ärztlichen Berufsordnung gewährleistet ist, ist vorrangig dem Patientenschutz gedient. Die in eigener Autonomie entwickelte Professionalität der Ärzte ist eine Option zum Schutz der Patienten, sie ist ein Garant der Patientenrechte“ und es wird auch nicht verwundern, wenn Montgomery erneut mahnt, dass das Patientenverhältnis nicht losgelöst von der Art und Weise der Finanzierung des Gesundheitswesens betrachtet werden darf.
Nun habe ich aber spätestens seit der unsäglichen Debatte um das Patientenverfügungsgesetz erhebliche Zweifel daran, ob die Autonomie der verfassten Ärzteschaft tatsächlich ein Garant für die Patientenrechte ist – zumal für solche am Lebensende. Hier scheint es sinnvoller zu sein, für Transparenz und Rechtssicherheit in einem Gesetz Sorge zu tragen, anstatt darauf zu vertrauen, dass hier die Ärzte einen sachgerechten Blick eben für die Rechte des Patienten aus ihrer intraprofessionellen Perspektive entwickeln.
Vielleicht aber hält ja der 113. Deutsche Ärztetag einige Überraschungen parat. Dass hier allerdings die Frage der ärztlichen Suizidbeihilfe und die zwingend erforderliche Liberalisierung der ärztlichen Standesethik im Rahmen des Tagungsordnungspunkts „Patientenrechte“ diskutiert wird, steht eher nicht zu erwarten an, hat doch der Präsident angekündigt, dass die BÄK hierzu ihre Position zunächst einmal intern zu diskutieren gedenkt.
Dies ist bedauerlich, wird doch hiermit ganz aktuell die Chance zur offenen Diskussion vertan, mal ganz davon abgesehen, dass hiermit der Tagungsordnungspunkt Patientenrechte eine Aktualitätsbezug aufgewiesen hätte, der nach der „Streitschrift“ von Michael de Ridder nicht aktueller hätte sein können. Denn die Frage nach den Patientenrechten am Lebensende ist immer noch virulent und eigentlich drängender denn je, zumal kein Zweifel mehr daran besteht, dass jedenfalls die Sterbehilfe sich in keinem Widerspruch zur Palliativmedizin befindet und demzufolge die Landesärztekammern neben der BÄK aufgerufen sind, schnellstens für eine Liberalisierung der standesethischen Fesseln mit Blick auf die ärztliche Suizidbeihilfe Sorge zu tragen, um so den Patienten nicht indirekt ein wesentliches Patientenrecht vorzuenthalten!
Abschließend sei noch angemerkt, dass die Tagung Patientenrechte – Wunsch- oder Stiefkind? Ansätze für eine verbesserte Rechtsstellung von Patienten, Berlin, den 6. September 2007, AOK im Dialog, Bd. 22 (pdf.) dokumentiert ist und u.a. auf dem folgenden Link im Volltext (pdf.) heruntergeladen werden kann: >>> http://www.webwiser-gesundheit.de/imperia/md/aokbv/aok/dialog/aid_patientenrechte_060907.pdf <<<
Dort finden sich weitere Statements zur Frage der Patientenrechte, u.a. von dem Rechtswissenschaftler Dieter Hart.
Lutz Barth
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2.11.2009 von admin.
Die neue Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD), Margot Käßmann, lehnt aktive Sterbehilfe weiterhin ab, hat aber Verständnis für Grenzbereiche und gerät so aufgrund vermeintlich „zweideutiger Äußerungen“ in die Kritik, u.a. von der Deutschen Hospiz Stiftung (Quelle: krankenkassen.de v. 01.11.09 >>> http://www.krankenkassen.de/dpa/161768.html <<<).
Ob die Kritik von Eugen Brysch überzogen erscheint, soll hier nicht beurteilt werden, wohl aber seine „Mahnung“, dass der Suizid niemals zum „gesellschaftlichen Angebot“ werden dürfe.
Selbstverständlich ist zu fordern, dass die Möglichkeit der ärztlichen Assistenz beim Suizid als Option den Schwersterkrankten eröffnet wird, sofern diese sich dazu entscheiden, dem palliativmedizinischen Angebot zu entsagen! Die Deutsche Hospiz Stiftung mag sich in der Rolle einer Patentenschutzorganisation wähnen – aber mit Blick auf ihren zunehmend praktizierten ethischen Paternalismus in einer ganz zentralen Wertedebatte erscheint es dringend erforderlich, dass sich auch die Deutsche Hospiz Stiftung auf den Kern des Selbstbestimmungsrechts und Art. 4 GG als individuelle Grundrechte besinnt, zumal es in der Tat Situationen gibt, in der auch die bestmögliche palliativmedizinische Behandlung das ungeheure Leiden der Schwersterkrankten nicht entscheidend zu mildern vermag. Selbst unter der Annahme, dass es sich hierbei nur um „wenige Fälle handeln“ sollte, ist es ein Gebot der Humanität in konsequenter Befolgung des Selbstbestimmungsrechts, in Grenzen die ärztliche Assistenz beim Suizid zu gestatten. Nicht das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten führt zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft, sondern vielmehr ein enthemmter ethischer Paternalismus, der zugleich auch unmittelbar Einfluss auf verfassungsrechtlich verbürgte Grundrechte nimmt. Insofern ist auch nachhaltig Kritik an der Deutschen Hospiz Stiftung zu üben, die sich mehr und mehr den Grundsatzpositionen des diesseits gerügten „Ethikkartells“ – zuvörderst bestehend aus der BÄK und einer großen verfassten Amtskirche – annähert und sich so vom verbürgten Selbstbestimmungsrecht langsam verabschiedet, auch wenn in der Öffentlichkeit stets behauptet wird, eben dieses wahren zu wollen.
Die Wahrnehmung einer „Freiheit“ ist nicht abhängig von den Botschaften weder namhafter Ärztefunktionäre, geistiger Würdenträger noch eben von der Deutschen Hospiz Stiftung und insofern sollte dieser „moralisch-ethische Widerstand“ aufgegeben werden, der nur dazu führt, dass das selbstbestimmte Sterben hierzulande verunmöglicht und damit ein Beitrag zum weiteren Ausbau des Sterbetourismus geleistet wird. Nun bleibt es freilich der Deutschen Hospiz Stiftung unbenommen, sich mit aller Entschiedenheit gegen den organisierten assistierten Suizid zu wenden, wie es ihn in der Schweiz gibt. Allerdings gibt es nicht wenige hierzulande, die eine ähnliche Regelung begrüßen würden und dies aus guten Gründen und da bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber seinen grundrechtlichen Schutzauftrag nicht verkennt und sich den Vorschlägen des 66. Deutschen Juristentages erinnert, so dass liberale Bestimmungen gerade mit Blick auf die ärztliche Assistenz beim Suizid auf den Weg gebracht werden können.
Der zu erwartende Widerstand und die Kritik so mancher „Ethikfürsten“ in unserem Lande wird auszuhalten sein, geht es doch einzig darum, dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht den Rang einzuräumen, der ihm verfassungsrechtlich zukommt. Hiergegen nehmen sich die (fragwürdigen) Botschaften der Paternalisten eher bescheiden aus und insofern ist es eine der vornehmsten Aufgaben des Gesetzgebers, hier für klare Regelungen Sorge zu tragen.
Dass zu diesen Themenkomplex unterschiedliche Meinungen vertreten werden können, erscheint mir nicht das Problem zu sein, wohl aber die unsägliche Tendenz, dass nunmehr auch das Sterben von Patenschutzorganisationen instrumentalisiert wird und so unmittelbar Grundrechte beeinträchtigt werden. Der Staat ist aufgerufen, die scheinbar „freien Rechtsräume“ der Ethiker und Paternalisten durch verfassungskonforme Regelungen zu schließen, damit der autonome Patient im ärztlichen Zwiegespräch sich auch für einen humanen letzten Akt entscheiden kann, ohne sich der Gefahr aussetzen zu müssen, hierfür als egozentrischer Individualist diskreditiert zu werden. Wir können u.a. von der Schweiz lernen und da halte ich es persönlich für höchst despektierlich, wenn einige hierzulande meinen, die Schweiz für ihre liberale Grund- und Werthaltung kritisieren zu müssen.
Lutz Barth
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13.9.2009 von admin.
Dieser Satz löst nicht selten bei einigen Verfechtern einer guten Ethik und Moral zuweilen Argwohn, mehr noch - Ängste und Furcht aus, die dann in der Folge den Blick für das Wesentliche in der Debatte um die Autonomie und Demenz eintrübt. Prominente Wissenschaftler entfalten in ihren Statements eine neue Wertekultur im Umgang mit dementen Patienten und nicht selten wird hier die Demenz, wenn sie denn überhaupt noch als Krankheit zu klassifizieren ist, in einem Maße verklärt, aufgrund dessen es schon fast als unanständig gilt, auch in gesunden Tagen für den Fall einer späteren Demenzerkrankung eines Patientenverfügung zu verfassen.
Diese „Werthaltung“ gilt es aufs Schärfste zu kritisieren, offenbart sich doch in ihr ein mangelndes Grundrechtsverständnis. Grundrechte sind und bleiben in erster Linie subjektive Rechte und von daher dürfen wir auch in „gesunden Tagen“ für den Fall einer späteren Demenzerkrankung eine Patientenverfügung verfassen. Ein entsprechendes zivilgesellschaftliches Engagement ändert hieran ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass das Recht in erster Linie zur „Absicherung einer moralischen Werthaltung“ dient. Gerade das letztere Argument ist mehr als untauglich, garantiert uns doch das Grundgesetz auch die Möglichkeit, unser Leben und Sterben weitestgehend nach unseren individuellen Vorstellungen, Einsichten und Wertkategorien auszurichten. Sofern wir also meinen, unser (!) späteres Leben mit einer Demenzerkrankung sei nicht „lebenswert“, ist dies eine individuelle Entscheidung, die unsere Gesellschaft und vor allem die Apologeten einer neuen Wertekultur zu akzeptieren haben. So wie gelegentlich behauptet wird, es werde Druck auf ein sozialverträgliches und vor allem frühzeitiges Ableben aufgebaut, so kann gleichfalls festgestellt werden, dass in Teilen mit der neuen Wertekultur der gesunde Bürger für den Fall einer späteren Demenzerkrankung instrumentalisiert wird: er – der Gesunde – habe für den Fall einer Demenzerkrankung Verantwortung für die sich in ihm konstituierende „andere Person“ zu tragen, vermöge es uns allen letztlich verwehrt bliebe, patientenautonome Regelungen für den Fall einer Demenz zu treffen.
Mit ein solchen Einstellung verabschieden wir uns dann endgültig vom Selbstbestimmungsrecht, denn so gesehen würden wir uns alle in den „Dienst“ einer Wertekultur stellen, die ausnahmslos das Leben mit einer Demenz als bereichernd und sinnstiftend erachtet. In diesem Sinne ist es denn auch kein Zufall, dass die Verfechter dieser Wertekultur sich allzu gerne der Kategorie des „lebensunwerten Lebens“ bedienen, werden doch Assoziationen bewusst geweckt und letztlich neue Nahrung gegeben, die uns an alle an die unsägliche deutsche Vergangenheit erinnern sollen. Dies kann in einer emotional aufgeheizten Debatte durchaus Sinn machen, ändert aber freilich rein gar nichts an dem verfassungsrechtlichen Befund, der aus der Garantie des Selbstbestimmungsrechts zu ziehen ist: es verbürgt uns ein Stück mehr an individueller Entscheidungsfreiheit, als uns derzeit einige Diskutanten im Diskurs über die Patientenautonomie zugestehen wollen. Sprache ist in diesem Falle durchaus verräterisch: all diejenigen, die in der „Patientenverfügung“ gleichsam das „Opium fürs Volk“ erblicken, offenbaren erhebliche Defizite nicht nur über verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten, sondern befinden sich gleichsam auf einer Mission besonderer Art, die erkennbar darin münden soll, uns von ihrer Wertekultur zu überzeugen.
In gesunden Tagen können wir zur Einstellung gelangen, dass wir uns als spätere Demenzerkrankte als „Fremde im eigenen Körper“ sehen und diesen Zustand weder verklären noch verharmlosen wollen, ohne dass diese unsere eigene individuellen Werthaltung zur allgemeine Maxime einer Wertekultur erhoben wird. Wir dürfen uns an unserer bisherigen Lebensbiografie orientieren und einen Zustand kognitiver Leistungseinbußen für uns kategorisch ausschließen, ohne dass uns gegenüber der Vorwurf erhoben werden könnte, uns in gesunden Tagen nicht mit den Demenzpatienten solidarisch erklären zu wollen (vgl. dazu unter anderem einen Beitrag in der Badischen Zeitung v. 13.09.09 >>>http://www.badische-zeitung.de/kreis-breisgau-hochschwarzwald/wie-fremde-im-eigenen-land–14515028.html ).
Der Diskurs um die Autonomie gerade eines (auch späteren!) Patienten muss ideologiefrei gehalten werden und diese Mahnung gilt es, in erster Linie an die Apologeten eines neuen ethischen Paternalismus zu adressieren, bei denen nicht selten die tragenden Achsen eines ausdifferenzierten Grundrechtsschutzes verloren gegangen sind. Mag auch der medizinethische Diskurs ganz maßgeblich durch den Blick in eine „Glaskugel“ geprägt sein, die gleichsam besonders empfindlich gegenüber emotional überfrachteten Debatten zu sein scheint und dadurch sehr zerbrechlich wirkt, so verbleibt es doch bei der nüchternen Feststellung im aufgeklärten Zeitalter, dass das Selbstbestimmungsrecht ausnahmslos seine Grenzen durch die Verfassung und verfassungskonformer Gesetze bezieht und hieran zu erinnern, dürfte eine der vornehmsten Aufgaben der Verfassungsrechtswissenschaft sein.
Lutz Barth
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4.8.2009 von admin.
Die Stellungnahme der Deutschen Hospiz Stiftung stammt aus der Feder von W. Höfling >>> Quelle: Deutsche Hospiz Stiftung: http://www.hospize.de/docs/hib/Sonder_HIB_03_09.pdf
und skizziert in erster Linie die Entwicklung der Diskussion zum Patientenverfügungsgesetz bis zum Erlass des entsprechenden Gesetzes, wobei der Autor es nicht verabsäumt hat, gebührend auf das Engagement der Deutschen Hospiz Stiftung nicht nur im „Gesetzgebungsverfahren“ hinzuweisen. Die „hochgradige Konfusion als charakteristisches Merkmal des Diskurses“ darf nunmehr als gelöst betrachtet werden, zumal es gerade namhafte Gegenwartsethiker waren, die nicht selten zur Konfusion in einem erheblichen Maße beitragen und letztlich vor einem Patientenverfügungsgesetz gewarnt haben und hier dienstbeflissen die Patientenverfügungen als „Opium fürs Volk“ zu entlarven versuchten.
Dieser Versuch eines neuen ethischen Paternalismus darf nunmehr aus guten Gründen als gescheitert angesehen werden, haben doch letztlich die Mehrheit der politisch Verantwortlichen dem Selbstbestimmungsrecht den hohen beigemessen, dem ihm ohne Frage von Verfassung wegen her zukommt. Dass Selbstbestimmungsrecht verbürgt nicht „nur grundsätzlich“, sondern regelmäßig die Möglichkeit verbindlicher antizipativer Willenserklärungen mit Blick auf eine Patientenverfügung und von daher kann dem Gesetz nicht die Schulnote „gerade mal versetzt“ gegeben werden; vielmehr ist nun für alle Diskutanten unmissverständlich klargestellt, dass eine Patientenverfügung regelmäßig zu beachten ist und insofern dem Fürsorgeanspruch nicht nur der Ärzte und Pflegenden bedeutsame Grenzen setzt, sondern dies auch für Juristen Geltung beansprucht. Insofern ist es ein wenig misslich, dass Höfling in seiner Stellungnahme es verabsäumt hat, dass der von ihm gelobte Beschluss des AG Siegen v. 28.09.2007 in der zweiten Instanz v. Landgericht Siegen schlicht „kassiert“ wurde und wie ich meine, aus durchaus nachvollziehbaren Gründen.
Vgl. dazu Die Chronologie eines – rechts- und verfahrensförmigen – Sterbeprozesses!>>> Pdf. Dokument aufrufen und drucken <<<
Nicht förderlich erscheint im Übrigen der Hinweis auf eine Rechtsprechung (Höfling verweist auf eine Entscheidung des AG Oberhausen aus 1999), die vor (!) dem Erlass des Patientenverfügungsgesetzes zugegebenermaßen phantasievoll die Rechtsfigur des „mutmaßlichen Willens“ und seiner „Gleichsetzung mit den allgemeinen Wertvorstellungen“ entfaltet hat so wie die nachträgliche Rüge an den Ausführungen der Vorsitzenden des 12. Zivilsenats beim BGH, Frau Dr. Hahne.
Mit dem Patientenverfügungsgesetz ist einstweilen den „allgemeinen Wertvorstellungen“ eine klare Absage erteilt worden und insofern bringt die nachträgliche Kritik keine neuen Erkenntnisse. Der Hinweis darauf, dass aus der Sicht der Deutschen Hospiz Stiftung das Patientenverfügungsgesetz hätte mehr leisten können und müssen, ist jedenfalls in dem Punkte kritisch zu sehen, als dass hier erkennbar auf eine „Aufklärungspflicht“ abgehoben wird und im Übrigen nach wie vor der stets behauptete Widerspruch zwischen „Sterbehilfe“ und der „Palliativmedizin und dem Hospizgedanken“ mehr oder minder offen zutage tritt.
Es erscheint so manchen Diskutanten im Sterbehilfe-Diskurs nicht eingängig zu sein, dass auch dann, wenn Menschen keine Angst mehr vor Pflege und Abhängigkeit im Alter haben sollten, sich gleichwohl für eine Patientenverfügung entscheiden werden. Es geht eben nicht ausschließlich um Patientenschutz und damit ein die Würde wahrendes Pflegesystem, sondern in erster Linie um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts, aufgrund derer es den Bürgerinnen und Bürgern anheim gestellt ist, sich eines wohlmeinenden Patientenschutzes zu begeben!
Mag auch das Patientenverfügungsgesetz der Politik nichts kosten, so ist doch das Gesetz ein Gewinn (!) für die Bürger in einem säkularen Verfassungsstaat, da hierdurch ein stückweit die grundrechtliche verbürgte Freiheit unterverfassungsrechtlich abgesichert wurde, so dass wir alle uns nicht dem Vorwurf auszusetzen haben, „egozentrische Individualisten“ zu sein, wenn wir meinen, eine Patientenverfügung abfassen zu wollen. Es ist gerade dieser neue ethische Paternalismus, der zur Instrumentalisierung der Patienten führt, wenn und soweit diese sich in den Dienst etwa der palliativmedizinischen Forschung und dem ohne Frage notwendigen Ausbau zu stellen haben: hier wird dann nicht nur das Selbstbestimmungsrecht, sondern zugleich auch die „Würde des Menschen“ zur kleinen Münze geschlagen und allein dies muss nach wie vor zu „Konfusionen“ führen!
Lutz Barth
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