“aktives Handeln” - ja oder ein?

Rechtsanwalt in Sachen Sterbehilfe zu neun Monaten verurteilt 

Quelle: Faz.net, Oliver Tolmein v. 30.04.09 >>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2009/04/30/rechtsanwalt-in-sachen-sterbehilfe-zu-neun-monaten-verurteilt.aspx?CommentPosted=true#commentmessage <<< (html) 

Eine – wie ich meine – durchaus ausgewogene Stellungnahme v. O. Tolmein, die im Kern dem fachlichen Diskurs zur weiteren Diskussion überantwortet werden muss. 

Es ist keine Frage – das Verhalten des Trägers (im Übrigen auch juristisch beraten) ist nicht „nur nicht akzeptabel“, sondern auch unter dem Aspekt kritisch zu würdigen, dass zumindest temporär ein nicht unerheblicher Eingriff in die körperlichen Integritätsinteressen der Bewohnerin stattgefunden hat und insofern der patientenautonome Wille der Bewohnerin – artikuliert über die am Wohl der Betroffenen von der Betreuerin getroffenen Entscheidung über die Beendigung der künstlichen Ernährung – gröblich missachtet wurde. Hier ist allerdings eine differenzierte Betrachtung anbefohlen, auch wenn der BGH seinerzeit zum Ausdruck gebracht hat, dass auch die Grundrechte der Mitarbeiter resp. die Gewissensfreiheit für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung nicht rechtfertigt.Das Spannungsfeld zwischen der selbstbewussten Entscheidung eines Patienten an seinem „Lebensende“ und der „Gewissensentscheidung“ der pflegenden Mitarbeiter bedarf also einer intensiven Erörterung. Die Arbeit des BGH in allen Ehren, aber die Rechtsprechung des BGH entbindet den parlamentarischen Gesetzgeber nicht von der Verpflichtung, vor dem Hintergrund der ihm (!) obliegenden grundrechtlichen Schutzpflichten eine Regelung zu entfalten, die insbesondere grundrechtskonform ist!Es mag für eine gewisse Zeit tolerierbar sein, dass anstelle des Gesetzgebers die Judikative versucht, einstweilen Übergangslösungen zu schaffen, zumal kein „Stillstand der Rechtspflege“ eintreten kann. Dennoch leistet hier bei einem andauernden Zustand die Rechtsprechung einen nicht ganz unbedenklichen Beitrag zur Relativierung des Parlamentsvorbehalts und insoweit einen nicht hinnehmbaren Vorschub für parlamentarische Tätigkeitsversäumnisse.Die Rechtslage bei den drängenden Fragen am Lebensende ist ganz und gar nicht „klar“, zumal der Zivilsenat deutlich ausgeführt hat, dass er meint, noch keine hinreichende Deutlichkeit in den Ausführungen des Strafsenats beim BGH hat ausmachen können. Festzustehen scheint lediglich, dass das Zivilrecht nicht das erlauben kann, was das Strafrecht verbietet.Insofern würde ich eher dafür plädieren, dass der Gesetzgeber tätig wird und nicht im Zweifel der Große Senat.Einzig der Gesetzgeber ist also aufgefordert, ein verfassungskonformes Schutzkonzept zu etablieren, dass für ein Höchstmaß an Rechtssicherheit in der Praxis sorgt. Ansonsten steht zu befürchten an, dass weitere Strafprozesse gegen die Mitarbeiter in Pflegeheimen und/oder Ärzte geführt werden, die nur deshalb möglich sind, weil die grenzwertigen Rechtsfragen am Lebensende nicht hinreichend geklärt sind und überdies ein Konsens in der Literatur und – was wesentlich wichtiger erscheint, in den konkreten individuellen Lebens- und Sterbensentwürfen der autonomen Patienten - nicht (!) feststellbar und im Übrigen aber auch nicht erforderlich ist.Der individualisierte Wille des Patienten ist maßgeblich und hierbei wäre es natürlich auch sehr hilfreich, wenn auch ein Beitrag zur Enttabuisierung des „aktiven“ Handelns geleistet werden würde. Ungeachtet des Umstandes, dass hier die Tatbestandsmäßigkeit des „versuchten Totschlags“ zu verneinen ist, verbleibt es dabei, dass es im Zweifel zunächst redlicher wäre, sich zum „aktiven Tun“ insbesondere auch der Ärzteschaft mit Blick auf die Suizidassistenz zu bekennen. Würde sich denn eine andere strafrechtliche Beurteilung aufdrängen, wenn statt der Schwester der Betroffenen der jeweils behandelnde Arzt den Schlauch durchtrennt hätte? Wohl kaum und in der Tat dürfte Tolmein mit seiner These Recht haben, dass hier sich ein dogmatisches Problem aufgetan hat.  

Nun – dieses Problem entsteht m.E. nach allerdings nur deshalb, weil in dem bisherigen Diskurs mit fadenscheinigen und einer „Doppelmoral“ gleichkommenden Begründung das „aktive Moment“ bei der Sterbehilfe beharrlich geleugnet wird. Mit einem metaethischen Begründungsaufwand wird versucht, ein aktives Handeln in eine „passive“ Handlung oder in ein schlichtes „Unterlassen“ umzuinterpretieren, ohne hierbei zu erkennen, dass in aller Regel der Bezugspunkt für die Frage aktiv oder passiv maßgeblich  in dem voluntativen Element einer auf Tötung oder Sterbehilfe im Sinne eines Aktes höchster Humanität gerichteten „Handlung/Tun“ besteht. Qualitativ – nämlich mit Blick auf die eintretenden Folgen – besteht hier kein gravierender Unterschied, so wie es im Übrigen kaum nachvollziehbar ist, letztlich der „finalen Sedierung“ eine ethische Legitimationsbasis zu verschaffen, die „ganz ohne“ aktives und zielgerichtetes Handeln auszukommen scheint. 

Hier wird das Problem aktiven Handelns mehr oder minder „verwässert“ und da scheint mir eine Lösung im Sinne einer auf noch näher zu konkretisierenden Fallkonstruktionen bezogene aktive Sterbehilfe gerade im Sinne einer fachlich gebotenen ärztlichen Assistenz insofern sinnvoller, weil es eben auch die Fälle gibt, in denen der Patient nicht mehr alleine in der Lage ist, seinen letzten Willen in die Tat umzusetzen. 

Insofern „polarisiere“ ich nicht, wie vielleicht der Vorsitzende der Deutschen Hospiz Stiftung meint, gegenüber der Person des verurteilten Rechtsanwaltes feststellen zu müssen, sondern es geht um eine offene (!) Debatte, die keine Tabus kennen sollte. Natürlich kommt es dem mainstream gelegen, wenn etwa die Deutsche Hospiz Stiftung zugleich darauf hinweist, dass solchen Menschen der Wind aus den Segeln zu nehmen sei, weil es ja schließlich um den Patientenschutz gehe und dieser wirksam zu fördern sei. Dem soll hier nicht widersprochen werden, wenngleich es doch deutlich darauf hinzuweisen gilt, dass der autonome Patient selbst die „Regie“ für sein Sterben und damit Tod führt und insofern ist und bleibt der freie Suizid eine Option, die in einigen Fällen nur deshalb eingelöst werden kann, weil etwa der Arzt oder die Ärztin es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, hierbei zu assistieren. Der Wunsch, nicht mehr „aufwachen“ zu wollen, mündet daher in eine „finale Sedierung“, die eben nicht mehr umkehrbar ist und ein aktives Handeln der Ärzteschaft erfordert. Warum – so möchte ich schließen – verwehren wir diesen letzten Wunsch und Willen den Patienten, wenn es doch ihren Vorstellungen von einem gelungenen Abschied aus dem Leben entspricht? 

Ohne Frage – mit der dauerhaften Zementierung fragwürdiger ethischer Zielvorgaben katapultieren wir uns hierzulande zu einem der Schlusslichter in Europa und die „Ethik“ wird sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, zur Marginalisierung der Würde des Menschen beigetragen zu haben. Und genau an diesem Punkt entfacht sich dann der „Kulturkampf“, ohne dass es Märtyrer gibt! Das Martyrium erleidet einzig der Patient in einem säkularen Verfassungsstaat, der gerne sterben möchte, aber eben nicht sterben kann, weil er hierzu aktiv nicht mehr in der Lage ist und ihm im Zweifel ein Akt höchster Humanität vorenthalten wird, weil er nicht durch, sondern „nur“ an der Hand eines Anderen sterben darf. Keine gute Aussichten für einen selbstbestimmten Abschied aus dem Leben und da bleibt nur zu hoffen, dass einige unserer europäischen Nachbarländer uns nach wie vor aufnehmen, in denen wir dann – zugespitzt formuliert – um kurzeitiges „Asyl“ nachsuchen dürfen, um so unsere letzte Reise ohne Wiederkehr antreten zu können, da uns dort ein „Grundrechtsschutz“ zuteil wird, der uns hierzulande nach dem Willen einiger Philosophen, Ethiker und Theologen versagt bleiben soll. 

Lutz Barth

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