Aufgrund aktueller Verlautbarungen u.a. von namhaften Kirchenvertretern ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch für den Fall einer späteren Demenz oder einem „Wachkoma“ eine Patientenverfügung getroffen werden kann.
„Künftig, so Zollitsch, müsse man genau überprüfen, ob die vorab verfasste Patientenverfügung wirklich dem aktuellen Willen des Schwerstkranken entspreche und seiner individuellen Krankheits- und Sterbesituation gerecht werde. „Nochmals betonen wir, dass Patienten im Wachkoma und Patienten mit schwerster Demenz sich nicht in der Sterbephase befinden». Nach dem vermutlich im frühen Herbst in Kraft tretenden Gesetz fallen auch solche Patienten in den Geltungsbereich der Verfügung.“…Dabei soll aber auch ein „natürlicher Wille“ als neue Äußerung gelten, etwa wenn ein demenzkranker Mensch nicht mehr sprechen kann, trotzdem aber Lebensfreude zeigt und so deutlich macht, dass er leben will.“
Quelle: Ärzteblatt.de v. 19.06.09 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/37020/Patientenverfuegungsgesetz_Kritik_von_Kirchen_und_Hospiz-Stiftung.htm <<< (html)
Durch derartige Hinweise darf nicht der Eindruck entstehen, als dass der „künftige Demenzpatient“ nicht auch ausreichend Sorge dafür tragen kann, dass er im Zustande höchster kognitiver Beeinträchtigung – die gleichsam die Einwilligungsunfähigkeit bedingt – nicht behandelt werden möchte. Der „natürliche Wille“, so er sich denn als „Lebensfreude“ erweisen sollte, kann für den Fall kognitiver Beeinträchtigungen in der Patientenverfügung ausgeschlossen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der „Äußerung“ eines natürlichen Willens kein Widerruf der Patientenverfügung zu erblicken ist.
Der Fall des „natürlichen Willens“ wird insbesondere nur in den Fällen vakant, wenn und soweit keine Patientenverfügung vorliegt; aber auch hier gilt grundsätzlich, dass der mutmaßliche Wille aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln ist und hierbei insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten als Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Betreuten maßgeblich sind. Der im Zustande einer Demenzerkrankung geäußerte „natürliche Wille“ ist demzufolge auch vor diesen Anhaltspunkten zu reflektieren, so dass auch entgegen dem „natürlichen Willen“ eine ärztliche Maßnahme „seinem Willen“ entsprechend zu unterbleiben hat.
Der Fall „Jens“ ist diesbezüglich ein beredtes Beispiel.
Lutz Barth