Die Diskussion muss offensichtlich vitaler geführt werden, schickt sich doch in Teilen die Ärzteschaft an, die Arzt-Patienten-Beziehung an „alten Werten“ auszurichten. Nicht nur die unsägliche Botschaften des Vizepräsidenten tragen zur Irritation in einem Diskurs bei, in dem es maßgeblich darum geht, dass Selbstbestimmungsrecht auch unterverfassungsrechtlich abzusichern, sondern auch die nunmehr ganz aktuell von der Sächsischen Ärztekammer veröffentlichten 10 Thesen zum Arzt-Patienten-Verhältnis verstärken den Eindruck von einer Archaisierungstendenz zurück zu „Hippokrates“.
Eine der Thesen erscheint fast abenteuerlich:
„Die in der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer verankerten allgemeinen Pflichten des Arztes und insbesondere die formulierten Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln sind verlässlicher Garant für Patientenrechte. Darüber hinausgehende Forderungen z. B. nach einem Patientenrechtegesetz werden abgelehnt.“ (These Nr. VII)
Quelle: BÄK, Meldung der Sächsischen ÄK v. 19.06.09 >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.8.5627.7575 <<< (html)
Das Selbstbildnis des Arztes „vom Arzt“ erreicht hier ungeahnte Höhen und das an sich als überwunden geglaubte Bild von den sog. „Göttern in Weiß“ bekommt neue (alte) Konturen. An der Notwendigkeit eines Patientenrechtegesetzes kann es ebenso keinen ernsthaften Zweifel geben wie vordem an einem Patientenverfügungsgesetz.
Die Ärztekammern sollte sich vielmehr auf das konzentrieren, wozu diese berufen sind. Dass Berufsrecht der Ärzteschaft dient nicht dazu, den Bürgerinnen und Bürgern irgendwelche Rechte vorzuenthalten und das Bekenntnis
„Patientenschutz wird durch das freiberufliche Selbstverständnis des Arztes, seine medizinisch-fachliche Weisungsungebundenheit und seine im ärztlichen Berufsethos und im ärztlichen Berufsrecht verankerte Verpflichtung zur Übernahme persönlicher Verantwortung für das Wohl der Patienten garantiert….“ (Zitat aus These Nr. 9)
ist lediglich ein Versprechen, dass dem Paternalismus der Ärzteschaft keine (!) Grenzen zu setzen vermag.
Hier wird denn eher das Vertrauen in den Gesetzgeber gehegt als in ein Berufsethos, dass zunehmend klerikale Züge anzunehmen droht.