Stellungnahme zur „Stellungnahme der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung zum PatVG v. 18.06.09“

Die Stellungnahme der Deutschen Hospiz Stiftung stammt aus der Feder von W. Höfling  >>> Quelle: Deutsche Hospiz Stiftung: http://www.hospize.de/docs/hib/Sonder_HIB_03_09.pdf 

und skizziert in erster Linie die Entwicklung der Diskussion zum Patientenverfügungsgesetz bis zum Erlass des entsprechenden Gesetzes, wobei der Autor es nicht verabsäumt hat, gebührend auf das Engagement der Deutschen Hospiz Stiftung nicht nur im „Gesetzgebungsverfahren“ hinzuweisen. Die „hochgradige Konfusion als charakteristisches Merkmal des Diskurses“ darf nunmehr als gelöst betrachtet werden, zumal es gerade namhafte Gegenwartsethiker waren, die nicht selten zur Konfusion in einem erheblichen Maße beitragen und letztlich vor einem Patientenverfügungsgesetz gewarnt haben und hier dienstbeflissen die Patientenverfügungen als „Opium fürs Volk“ zu entlarven versuchten.  

Dieser Versuch eines neuen ethischen Paternalismus darf nunmehr aus guten Gründen als gescheitert angesehen werden, haben doch letztlich die Mehrheit der politisch Verantwortlichen dem Selbstbestimmungsrecht den hohen beigemessen, dem ihm ohne Frage von Verfassung wegen her zukommt. Dass Selbstbestimmungsrecht verbürgt nicht „nur grundsätzlich“, sondern regelmäßig die Möglichkeit verbindlicher antizipativer Willenserklärungen mit Blick auf eine Patientenverfügung und von daher kann dem Gesetz nicht die Schulnote „gerade mal versetzt“ gegeben werden; vielmehr ist nun für alle Diskutanten unmissverständlich klargestellt, dass eine Patientenverfügung regelmäßig zu beachten ist und insofern dem Fürsorgeanspruch nicht nur der Ärzte und Pflegenden bedeutsame Grenzen setzt, sondern dies auch für Juristen Geltung beansprucht. Insofern ist es ein wenig misslich, dass Höfling in seiner Stellungnahme es verabsäumt hat, dass der von ihm gelobte Beschluss des AG Siegen v. 28.09.2007 in der zweiten Instanz v. Landgericht Siegen schlicht „kassiert“ wurde und wie ich meine, aus durchaus nachvollziehbaren Gründen. 

Vgl. dazu Die Chronologie eines – rechts- und verfahrensförmigen – Sterbeprozesses!>>> Pdf. Dokument aufrufen und drucken <<< 

Nicht förderlich erscheint im Übrigen der Hinweis auf eine Rechtsprechung (Höfling verweist auf eine Entscheidung des AG Oberhausen aus 1999), die vor (!) dem Erlass des Patientenverfügungsgesetzes zugegebenermaßen phantasievoll die  Rechtsfigur des „mutmaßlichen Willens“ und seiner „Gleichsetzung mit den allgemeinen Wertvorstellungen“ entfaltet hat so wie die nachträgliche Rüge an den Ausführungen der Vorsitzenden des 12. Zivilsenats beim BGH, Frau Dr. Hahne. 

Mit dem Patientenverfügungsgesetz ist einstweilen den „allgemeinen Wertvorstellungen“ eine klare Absage erteilt worden und insofern bringt die nachträgliche Kritik keine neuen Erkenntnisse. Der Hinweis darauf, dass aus der Sicht der Deutschen Hospiz Stiftung das Patientenverfügungsgesetz hätte mehr leisten können und müssen, ist jedenfalls in dem Punkte kritisch zu sehen, als dass hier erkennbar auf eine „Aufklärungspflicht“ abgehoben wird und im Übrigen nach wie vor der stets behauptete Widerspruch zwischen „Sterbehilfe“ und der „Palliativmedizin und dem Hospizgedanken“ mehr oder minder offen zutage tritt. 

Es erscheint so manchen Diskutanten im Sterbehilfe-Diskurs nicht eingängig zu sein, dass auch dann, wenn Menschen keine Angst mehr vor Pflege und Abhängigkeit im Alter haben sollten, sich gleichwohl für eine Patientenverfügung entscheiden werden.  Es geht eben nicht ausschließlich um Patientenschutz und damit ein die Würde wahrendes Pflegesystem, sondern in erster Linie um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts, aufgrund derer es den Bürgerinnen und Bürgern anheim gestellt ist, sich eines wohlmeinenden Patientenschutzes zu begeben! 

Mag auch das Patientenverfügungsgesetz der Politik nichts kosten, so ist doch das Gesetz ein Gewinn (!) für die Bürger in einem säkularen Verfassungsstaat, da hierdurch ein stückweit die grundrechtliche verbürgte Freiheit unterverfassungsrechtlich abgesichert wurde, so dass wir alle uns nicht dem Vorwurf auszusetzen haben, „egozentrische Individualisten“ zu sein, wenn wir meinen, eine Patientenverfügung abfassen zu wollen.  Es ist gerade dieser neue ethische Paternalismus, der zur Instrumentalisierung der Patienten führt, wenn und soweit diese sich in den Dienst etwa der palliativmedizinischen Forschung und dem ohne Frage notwendigen Ausbau zu stellen haben: hier wird dann nicht nur das Selbstbestimmungsrecht, sondern zugleich auch die „Würde des Menschen“ zur kleinen Münze geschlagen und allein dies muss nach wie vor zu „Konfusionen“ führen! 

Lutz Barth

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