Ein Leben mit Demenz kann auch „lebensunwert“ sein!

Dieser Satz löst nicht selten bei einigen Verfechtern einer guten Ethik und Moral zuweilen Argwohn, mehr noch - Ängste und Furcht aus, die dann in der Folge den Blick für das Wesentliche in der Debatte um die Autonomie und Demenz eintrübt. Prominente Wissenschaftler entfalten in ihren Statements eine neue Wertekultur im Umgang mit dementen Patienten und nicht selten wird hier die Demenz, wenn sie denn überhaupt noch als Krankheit zu klassifizieren ist, in einem Maße verklärt, aufgrund dessen es schon fast als unanständig gilt, auch in gesunden Tagen für den Fall einer späteren Demenzerkrankung eines Patientenverfügung zu verfassen. 

Diese „Werthaltung“ gilt es aufs Schärfste zu kritisieren, offenbart sich doch in ihr ein mangelndes Grundrechtsverständnis. Grundrechte sind und bleiben in erster Linie subjektive Rechte und von daher dürfen wir auch in „gesunden Tagen“ für den Fall einer späteren Demenzerkrankung eine Patientenverfügung verfassen. Ein entsprechendes zivilgesellschaftliches Engagement ändert hieran ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass das Recht in erster Linie zur „Absicherung einer moralischen Werthaltung“ dient. Gerade das letztere Argument ist mehr als untauglich, garantiert uns doch das Grundgesetz auch die Möglichkeit, unser Leben und Sterben weitestgehend nach unseren individuellen Vorstellungen, Einsichten und Wertkategorien auszurichten. Sofern wir also meinen, unser (!) späteres Leben mit einer Demenzerkrankung sei nicht „lebenswert“, ist dies eine individuelle Entscheidung, die unsere Gesellschaft und vor allem die Apologeten einer neuen Wertekultur zu akzeptieren haben. So wie gelegentlich behauptet wird, es werde Druck auf ein sozialverträgliches und vor allem frühzeitiges Ableben aufgebaut, so kann gleichfalls festgestellt werden, dass in Teilen mit der neuen Wertekultur der gesunde Bürger für den Fall einer späteren Demenzerkrankung instrumentalisiert wird: er – der Gesunde – habe für den Fall einer Demenzerkrankung Verantwortung für die sich in ihm konstituierende „andere Person“ zu tragen, vermöge es uns allen letztlich verwehrt bliebe, patientenautonome Regelungen für den Fall einer Demenz zu treffen. 

Mit ein solchen Einstellung verabschieden wir uns dann endgültig vom Selbstbestimmungsrecht, denn so gesehen würden wir uns alle in den „Dienst“ einer Wertekultur stellen, die ausnahmslos das Leben mit einer Demenz als bereichernd und sinnstiftend erachtet. In diesem Sinne ist es denn auch kein Zufall, dass die Verfechter dieser Wertekultur sich allzu gerne der Kategorie des „lebensunwerten Lebens“ bedienen, werden doch Assoziationen bewusst geweckt und letztlich neue Nahrung gegeben, die uns an alle an die unsägliche deutsche Vergangenheit erinnern sollen. Dies kann in einer emotional aufgeheizten Debatte durchaus Sinn machen, ändert aber freilich rein gar nichts an dem verfassungsrechtlichen Befund, der aus der Garantie des Selbstbestimmungsrechts zu ziehen ist: es verbürgt uns ein Stück mehr an individueller Entscheidungsfreiheit, als uns derzeit einige Diskutanten im Diskurs über die Patientenautonomie zugestehen wollen. Sprache ist in diesem Falle durchaus verräterisch: all diejenigen, die in der „Patientenverfügung“ gleichsam das „Opium fürs Volk“ erblicken, offenbaren erhebliche Defizite nicht nur über verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten, sondern befinden sich gleichsam auf einer Mission besonderer Art, die erkennbar darin münden soll, uns von ihrer Wertekultur zu überzeugen. 

In gesunden Tagen können wir zur Einstellung gelangen, dass wir uns als spätere Demenzerkrankte als „Fremde im eigenen Körper“ sehen und diesen Zustand weder verklären noch verharmlosen wollen, ohne dass diese unsere eigene individuellen Werthaltung zur allgemeine Maxime einer Wertekultur erhoben wird. Wir dürfen uns an unserer bisherigen Lebensbiografie orientieren und einen Zustand kognitiver Leistungseinbußen für uns kategorisch ausschließen, ohne dass uns gegenüber der Vorwurf erhoben werden könnte, uns in gesunden Tagen nicht mit den Demenzpatienten solidarisch erklären zu wollen (vgl. dazu unter anderem einen Beitrag in der Badischen Zeitung v. 13.09.09 >>>http://www.badische-zeitung.de/kreis-breisgau-hochschwarzwald/wie-fremde-im-eigenen-land–14515028.html ). 

Der Diskurs um die Autonomie gerade eines (auch späteren!) Patienten muss ideologiefrei gehalten werden und diese Mahnung gilt es, in erster Linie an die Apologeten eines neuen ethischen Paternalismus zu adressieren, bei denen nicht selten die tragenden Achsen eines ausdifferenzierten Grundrechtsschutzes verloren gegangen sind. Mag auch der medizinethische Diskurs ganz maßgeblich durch den Blick in eine „Glaskugel“ geprägt sein, die gleichsam besonders empfindlich gegenüber emotional überfrachteten Debatten zu sein scheint und dadurch sehr zerbrechlich wirkt, so verbleibt es doch bei der nüchternen Feststellung im aufgeklärten Zeitalter, dass das Selbstbestimmungsrecht ausnahmslos seine Grenzen durch die Verfassung und verfassungskonformer Gesetze bezieht und hieran zu erinnern, dürfte eine der vornehmsten Aufgaben der Verfassungsrechtswissenschaft sein. 

Lutz Barth

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