Der aktuell vor dem BGH zur Entscheidung anstehende Fall zur „Sterbehilfe“ wirft in vieler Hinsicht bedeutsame Fragen auf, die einer Klärung bedürfen.
Das Selbstjustiz – egal von welcher Partei ergriffen – kein gangbarer Weg ist, bedarf keiner großen Erläuterung, wenngleich doch die Wertungswidersprüche zwischen den Trägern einerseits und den Betreuern andererseits über den Rechtsgüterschutz der ihnen jeweils anvertrauten Patienten prinzipiell nicht geleugnet werden sollten, wie uns u.a. eindrucksvoll das Beispiel der italienischen Wachkoma-Patientin hoffentlich lehrte und uns in Teilen auch in der Rechtsprechung des BGH als Problem begegnete: Die Gewissensentscheidung der Pflegenden resp. der Heimleitung oder der Pflegedienstleitung.
Soweit ersichtlich, vertrete ich hierzu nahezu alleine im fachlichen Diskurs die Auffassung, dass der BGH die Tragweite seiner Ausführungen seinerzeit wohl nicht bedacht hat und sich auf eine verfassungsrechtlich anmutende Selbstverständlichkeit hat zurückziehen können, dass auch das Recht der Gewissensentscheidung aus Art. 4 GG dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten keine Grenzen zu ziehen vermag.
Dies ist prinzipiell richtig, wenngleich doch erst im Konflikt der weitere inhaltliche Konflikt entstehen kann, der letztlich einer Lösung bedarf und zwar um der Befriedigung eines umfassenden und ausgleichenden Rechtsgüterschutzes willen, nach dem zugleich auch die Grundrechte nicht nur der Patienten, sondern auch der Pflegenden in einem ausreichendem Maße gewahrt werden könnten.
Mit anderen Worten: Hätten „Wild-West-Methoden“ durch „mildere Maßnahmen“ ersetzt werden können?
Nun – unabhängig von dem aktuellen Fall dürfte hier die Biografie des individuellen Einzelschicksals Aufschluss darüber geben, dass im Zweifel die einfache Kategorie der „Kündigung“ des Heimvertrages in Erwägung gezogen werden kann, wenn und soweit das Heim sich nicht in der Lage sieht, einen wie auch immer zu bewertenden Beitrag zur „Sterbehilfe“ aus einer als innerlich verpflichtend empfundenen Gewissensentscheidung leisten zu können. Die ethischen Dilemmata bestehen ohne Frage und insofern plädiere ich nach wie vor für eine Lösung, die selbstverständlich in Anlehnung an das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zugleich auch den Mitarbeitern in stationären Einrichtungen die Möglichkeit eröffnet, an ihren Gewissensentscheidungen festhalten zu können, ohne dass dies allerdings zur Fremdbestimmung (wie im umgekehrten Fall auch) über den Patienten führt. Moralische und ethische Grundsatzdebatten durch das scharfe Schwert des Strafrechts lösen zu wollen, ist nicht nur nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern verschärft sehenden Auges den „Kulturkampf“ um das selbstbestimmte Sterben, auch wenn es gelegentlich Sinn machen dürfte, „als Überzeugungstäter“ Zeichen zu setzen, ohne allerdings gleich in die Rolle eines „Märtyrers“ schlüpfen zu müssen.
Ganz allgemein gilt hierbei für mich, dass die Diskutanten und „Überzeugungstäter“ sich von altruistischen Vorstellungen einschließlich eines enthemmten ethischen Paternalismus endlich verabschieden und nach einem gangbaren Konsens streben sollten. Für mich besteht kein Zweifel, dass auch nach der zu erwartenden aktuellen Entscheidung des BGH die Debatte mit unverminderter Schärfe fortgeführt wird und letztlich nur als weiterer Beleg dafür dient, dass der Gesetzgeber in einem ersten Schritt gut beraten war, dass Patientenverfügungsgesetz zu verabschieden. Hierbei sollte es aber nicht sein Bewenden haben: Vielmehr kommt es nun darauf an, einen Beitrag zur Harmonisierung der verschiedenen Bereichsethiken zu leisten – eine Aufgabe, die sich der Gesetzgeber nicht entziehen darf, in dem er auf eine ausgewogene Rechtsprechung des BGH zuwartet.
Die Debatte ist auf das zurückzuführen, was ursprünglich ihren Kern ausmachte: Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Patienten, auch wenn diese gelegentlich unvernünftige Entscheidungen zu treffen beabsichtigen. Mit zunehmender Etablierung der Ethik als Wissenschaft ist der hohe Rang des Selbstbestimmungsrechts aus dem Blickwinkel der Diskutanten geraten, wobei hier natürlich nicht der Fremdbestimmung des Patienten sowohl über die Ärzteschaft als etwa auch der beruflich Pflegenden das Wort geredet werden soll. Das „Prinzip der praktischen Konkordanz“ weist hier einen gangbaren Weg, der auch dem hohen Gut der individuellen freien Gewissensentscheidung Rechnung tragen könnte, in dem sich alle Diskutanten, aber vornehmlich alle die Schwersterkrankten Betreuenden sich darüber im Klaren werden, ob sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, ggf. das wunschgemäße „Sterben“ zulassen zu können, in dem nicht „nur“ die künstliche Ernährung eingestellt wird. Nein – es geht um mehr: Im Einzelfall muss über die „Tötung auf Verlangen“ nachgedacht werden und zwar gerade in den Fällen, in denen die „Tathandlung“ nicht mehr von den schwersterkrankten Patienten selber ausgeübt werden kann. Ja, es geht auch - wenn nicht gar primär - um „aktive“ Sterbehilfe in Gestalt der ärztlichen Suizidassistenz und da hätte ich mir eine lebhaftere Diskussion gestern in Phoenix Runde gewünscht.
Das Patientenverfügungsgesetz wurde trotz erheblicher Widerstände verabschiedet und es ist für mich keine Frage, dass hierin ein bedeutsamer Schritt zur Absicherung auch der Patientenautonomie erblickt werden kann. Nun erscheint es an der Zeit, sich den Fragen der ärztlichen Suizidassistenz zu widmen, wobei hier gleichermaßen darauf zu achten ist, dass wir die Gewissensentscheidungen auch der Ärzte so wie eben diejenigen der Pflegenden tunlichst beachten sollten.Dass dies nicht unmöglich ist, zeigt uns u.a. auch die Judikatur des BVerfG, die zwar nicht immer unumstritten war und ist, aber uns doch lehrt, dass „Gewissenentscheidungen“ gerade konfessionsgebundener Träger und deren Mitarbeiter prinzipiell zu achten sind.
Hieraus könnte dann der Schluss zu ziehen sein, dass sich auch Alten- und Pflegeheime über das ansonsten übliche „Leitbild“ hinaus zur Frage positionieren, ob in ihren Einrichtungen ggf. „Sterbehilfe“ im weitesten Sinne geleistet werden kann und darf. Nun will ich zwar hier nicht den gravierenden Fehler begehen, auf die „Gewissensentscheidung“ der Professionellen Einfluss auszuüben, aber eins sollte uns stets bewusst und immer gegenwärtig sein: Der schwersterkrankte Patient genießt vollumfänglich einen Grundrechtsschutz – wie du und ich – und von daher sollten wir die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten akzeptieren, auch wenn wir für uns einen anderen Weg gehen würden.
Was also bleibt?
Auch die Träger von Alteneinrichtungen müssen für sich die Frage beantworten, ob diese ggf. ihre Bewohner/Patienten bis zum „verlöschenden Leben“ betreuen wollen, auch wenn diese sich ggf. zu einem Suizid oder eines klassischen medizinischen Behandlungsabbruch entscheiden oder qua einer Patientenverfügung bereits ihren nachhaltigen Willen dokumentiert haben. Bereits das Aufnahmegespräch zwischen Heimleitung, dem künftigen Bewohner oder in Ersetzung dessen mit dem Betreuer könnte hier ganz entscheidende zur Milderung einer möglichen Konfliktsituation beitragen.
Eine wie auch immer geartete Selbstjustiz – von wem auch immer begangen - ist nicht nur strafrechtlich von Belang, sondern vielmehr auch insofern ethisch bedenklich, weil damit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten/Bewohners negiert wird, mal ganz davon abgesehen, dass unsere Verfassung hier deutliche Akzente gesetzt hat und im Übrigen die Rechtslage bezüglich einer ärztlichen Heilbehandlung ohne Einwilligung des Patienten völlig klar ist, über die sich eine stationäre Einrichtung nicht hinwegsetzen kann und darf!
Lutz Barth